5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.1). Wird beispielsweise der Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung angefochten, sind die strittigen Rechnungsposten streitwertbestimmend (BGer, Urteil 5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.1). Entsprechend ist vorliegend mit dem Kläger von einem – unbestritten gebliebenen ‒ Streitwert von Fr. 49‘050.05 auszugehen (vgl. Viact. 1 Beilage 3). Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA).