Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist nicht das Interesse des klagenden Stockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (BGE 140 III 571, E. 1.1; BGer, Urteil Kantonsgericht Schwyz 13