bb) Die Entschädigung für anwaltlich vertretene Parteien richtet sich im Kanton Schwyz nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411; vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten in Zivilsachen, wie dies grundsätzlich bei der Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft der Fall ist (BGE 140 II 571, E. 1.1), wird die Parteientschädigung nach dem Streitwert bestimmt. Liegt dieser über Fr. 2‘000.00, richtet sich das Grundhonorar nach den streitwertabhängigen Tarifrahmen von § 8 Abs. 2 GebTRA. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).