4. a) Der Kläger ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und reicht im Beschwerdeverfahren neu eine Honorarnote über seine Aufwendungen im Schlichtungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 7‘007.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ein (vgl. KG-act. 1/3). aa) Im Beschwerdeverfahren sind Noven nicht zulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht weder geltend, er habe erstinstanzlich keine Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote gehabt, noch nennt er anderweitige Gründe für das verspätet vorgebrachte Beweismittel. Die Honorarnote ist damit nicht zu berücksichtigen.