Der Kläger hat die Gegenstandslosigkeit damit nicht zu verantworten. Kantonsgericht Schwyz 12 cc) Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend anzupassen.