Ob es sich bei dieser Behauptung der Beklagten um ein unzulässiges Novum handelt ‒ zumal die Beklagte bzw. Rechtsanwalt C.________ diesbezüglich vor erster Instanz lediglich pauschal, ohne weitere Erläuterungen, auf die bereits erwähnten Ziffern des Protokolls vom 4. Juli 2016 verwies (vgl. Vi-act. 14) ‒, kann deshalb offen gelassen werden. Jedenfalls behauptet keine der Parteien, dass über die fraglichen Einzahlungen ein gleicher Beschluss gefasst worden wäre wie an der Sitzung vom 14. September 2015. Ob den neuen Beschlüssen Mängel anhaften, ist im vorliegenden Verfahren schliesslich nicht zu beurteilen. Der Kläger hat die Gegenstandslosigkeit damit nicht zu verantworten.