_ vom 7. November 2016 seien die Ergebnisse der „Wiedererwägung“ in den Ziffern 7.-10. und 12. des Protokolls vom 4. Juli 2016 festgehalten (Vi-act. 14) ‒, unangefochten geblieben wären, macht die Beklagte im Übrigen nicht geltend. Selbst wenn der Kläger neu zur Bezahlung eines im Vergleich zum Ursprungsbetrag von Fr. 49‘050.05 aufgrund inzwischen eingetretener Umstände leicht bereinigten Betrag von Fr. 47‘431.97 verpflichtet wurde, erreichte der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wurde seinem Antrag gefolgt. Ob es sich bei dieser Behauptung der Beklagten um ein unzulässiges Novum handelt ‒ zumal die Beklagte bzw. Rechtsanwalt C.__