Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kläger Teil der Beklagten bzw. Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft ist. Durch die beschlossene Wiedererwägung hatte der Kläger zudem gerade erreicht, dass über den Beschluss vom 14. September 2015, der Gegenstand der Klage war, nochmals befunden wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger die Gegenstandslosigkeit verursacht haben soll, indem er den Beschluss über die Wiedererwägung nicht anfocht. Dass die entsprechenden neu getroffenen Beschlüsse – gemäss Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 7. November 2016 seien die Ergebnisse der „Wiedererwägung“ in den Ziffern 7.-10. und 12. des Protokolls vom 4. Juli 2016 festgehalten (Vi-act.