bb) An diesem Schluss vermögen die im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip vorgebrachten Argumente der Beklagten nichts zu ändern. So kann im Umstand, dass der Kläger den „Wiederwägungsbeschluss“ nicht anfocht, entgegen deren den Vorbringen nicht auf einen faktischen Klagerückzug geschlossen werden. Insbesondere konnte der Kläger nicht alleine über die Wiedererwägung befinden; vielmehr wurde dies durch die Beklagte beschlossen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kläger Teil der Beklagten bzw. Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft ist.