18. Mai 2016 (Vi-act. 6) ‒, ist eine definitive Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht möglich. Auch die Beklagte erachtet die Frage des mutmasslichen Prozessausgangs – wenn auch ausgehend von einem faktischen Klagerückzug ‒ als unerheblich. Bei dieser Sachlage erscheint eine Kostenauferlegung an die Beklagte als angemessen. Kantonsgericht Schwyz 11