Weiter sei die Liste mit den Ein- und Auszahlungen der Einladung nicht beigelegen, womit der Beschluss nicht gehörig angekündigt worden sei. Bei der Sitzung habe es sich sodann um ein informelles Treffen der Stockwerkeigentümer gehandelt, anlässlich welchem keine formellen und verbindlichen Beschlüsse hätten getroffen werden können. Überdies wären Beschlüsse mit Rechtswirkung in diesem Rahmen nur einstimmig möglich gewesen. Zu beachten ist, dass die formellen Einwände des Klägers im jetzigen Verfahrensstand für eine Gutheissung der Klage sprechen würden. Da aber noch keine Klageantwort eingeholt worden war – bei den Akten liegt lediglich die unaufgeforderte Eingabe von D.________ vom