Die Beklagte kam dem klägerischen Antrag insoweit nach. Die Beklagte setzte zudem mit ihren Beschlüssen vom 14. September 2015 den Grund für die Klage. In dieser brachte der Kläger sodann vorwiegend formelle Beanstandungen am angefochtenen Beschluss an. So wäre die G.________AG seiner Ansicht nach nicht befugt gewesen, eine Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen, und wäre die Einladung ohnehin formungültig gewesen. Weiter sei die Liste mit den Ein- und Auszahlungen der Einladung nicht beigelegen, womit der Beschluss nicht gehörig angekündigt worden sei.