beschluss festgehalten worden wäre, macht die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren – trotz entsprechender konkreter Nachfrage des Vorderrichters (vgl. Vi-act. 13) ‒ geltend (vgl. Vi-act. 14), noch bringt sie Entsprechendes im Beschwerdeverfahren vor. Sodann stellt keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit in Frage und auf die „Wiedererwägung“ an sich ist nicht näher einzugehen. Durch die „Wiedererwägung“ des Beschlusses und die damit einhergehende Aufhebung desselbigen bewirkte die Beklagte mithin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit führten, traten damit bei ihr ein. Die Beklagte kam dem klägerischen Antrag insoweit nach.