Gemäss Schreiben vom 7. November 2016 von Rechtsanwalt C.________, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr sämtliche Stockwerkeigentümer vertritt, sei unter „Wiederwägung“ zu verstehen, dass die Basis der Beschlüsse der Beklagten vom 14. September 2016 bildenden Traktanden an der Versammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert worden seien und hierüber Beschluss gefasst worden sei. Es wurde folglich über den Gegenstand des beanstandeten Beschlusses nochmals neu beschlossen. Dass gleichwohl am angefochtenen Versammlungs- Kantonsgericht Schwyz 10