aa) Der Grund für die Abschreibung des Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit ist darin zu erblicken, dass die Beklagte den vom Kläger angefochtenen Beschluss T5 vom 14. September 2015 – gemäss welchem alle Mitglieder der Beklagten, mit Ausnahme des Klägers, den Einzahlungen gemäss beiliegender Liste (integrierender Bestandteil dieses Beschlusses) zustimmten ‒ in Wiedererwägung zog bzw. es blieb unangefochten, dass der Vorderrichter den Prozess gestützt auf die am 4. Juli 2016 beschlossene Wiedererwägung und dessen fehlende Anfechtung als gegenstandslos erklärte und das entsprechende Verfahren abschrieb. Gemäss Schreiben vom 7. November 2016 von Rechtsanwalt C.___