ler/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nicht entnehmen, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten hat (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich teilweise auseinander. Das Bundesgericht selber stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vergleichbarer rechtlicher Grundlage bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab (BGer, Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016 E. 8.2).