b) Weshalb der Vorderrichter den Kläger und nicht die Beklagte als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO ansah, ist gestützt auf seine Erwägungen nicht nachvollziehbar. So greift Art. 106 Abs. 1 ZPO zwar bei Klageanerkennung oder Klagerückzug. Vorliegend wurde der Prozess aber nicht direkt durch Parteidispositionen gegenstandslos, sondern – wie der Vorderrichter selber festhielt – gestützt auf Art. 242 ZPO. Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit.