als identisch. Die durch den Vorderrichter unterlassene Anhörung zur Kostenverteilung konnte mit der vorliegenden Überprüfung der entsprechenden Kriterien geheilt werden, zumal dem Kläger dadurch kein Nachteil erwächst. Zu beachten ist dabei auch, dass im Beschwerdeverfahren keine Rückweisung verlangt wurde.