Gemäss Schreiben der Beklagten bzw. Rechtsanwalt C.________ vom 7. November 2016 sei unter „Wiedererwägung“ zu verstehen, dass die Basis der Beschlüsse vom 14. September 2016 bildenden Traktanden an der Versammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert und hierüber Beschluss gefasst worden sei (Vi-act. 14). Der Abschluss des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit war für die Beklagte bzw. die Parteien (vgl. Vi-act. 15) damit absehbar und sie hätten sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kostenverteilung äussern können. Ungeachtet dessen würde selbst eine Gehörsverletzung nicht zwingend zu einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz führen.