a) Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Parteien zur Frage der Kostenverteilung nicht befragt wurden. Anlässlich der Versammlung vom 4. Juli 2016 wurde die Wiedererwägung des Gegenstand der Klage im Verfahren ZGO 1-16 bildenden Beschlusses vom 14. September 2015 mehrheitlich beschlossen (vgl. Vi-act. 11 und 14, je Beilage S. 2 Ziff. 5 = KG-act. 1/2, S. 2 Ziff. 5). Gemäss Schreiben der Beklagten bzw. Rechtsanwalt C.________ vom 7. November 2016 sei unter „Wiedererwägung“ zu verstehen, dass die Basis der Beschlüsse vom 14. September 2016 bildenden Traktanden an der Versammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert und hierüber Beschluss gefasst worden sei (Vi-act. 14).