3. Der Vorderrichter beruft sich bei der Kostenverteilung auf Art. 106 Abs. 1 ZPO. Der Kläger macht im Grundsatze geltend, bei Gegenstandslosigkeit seien die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Die Beklagte hält dem entgegen, dass diese Kostenverteilung nur für den Fall gelte, dass die Verlegung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, was in casu nicht der Fall sei. Kantonsgericht Schwyz 7