Im Gegensatz zur Abschreibung nach Art. 241 ZPO wird der Prozess bei Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO durch den Abschreibungsbeschluss beendet, welcher konstitutive Wirkung hat (Leumann Liebster, a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO; Muller, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, in: IMPULSE – Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr. 8, 2015, S. 29 f.). Von einem Teil der Lehre wird der Abschreibungsentscheid – zumindest im Falle eines konstitutiven Entscheids ‒ Kantonsgericht Schwyz 6