b) Gemäss Art. 242 ZPO wird das Verfahren abgeschrieben, soweit es aus anderen als den in Art. 241 Abs. 1 ZPO genannten Gründen ‒ Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug ‒ ohne Entscheid endet. Ein Rechtsstreit ist gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 242 ZPO). Im Gegensatz zur Abschreibung nach Art.