14, S. 3, und KGact. 5). Der Kläger hält dem entgegen, dass gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen Berufung eingereicht werden könne, da es sich bei dieser um einen Endentscheid und nicht um eine prozessleitende Verfügung handle. Der Kostenentscheid sei selbständig indessen nur mit Beschwerde anfechtbar (mit Verweis auf Art. 110 ZPO), wobei die Frist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ebenfalls 30 Tage betrage. Die Kostenbeschwerde erfolge damit fristgerecht. Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. KG-act. 14).