Hauptsache gefällten Entscheids. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar endgültig über die Kosten des mit der Abschreibung endenden Verfahrens entschieden, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt aber immer ein Nebenpunkt (Akzessorium) zur Hauptsache (vgl. BGer, Urteil 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3). Der Vorderrichter stufte den Abschreibungsentscheid als prozessleitende Verfügung ein und setzte gestützt hierauf die Beschwerdefrist auf zehn Tage fest (mit Verweis auf Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. angef. Verfügung Ziff. 14, S. 3, und KGact. 5).