Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘007.15 (inkl. MWST) zu bezahlen und die von ihm vorgeschossenen Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00 zurück zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.