1. Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 22. Dezember 2016 (Fall-Nr. ZGO 1-16) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Die Prozesskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zzgl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.