d) Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 schrieb der Einzelrichter das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er dem Kläger. Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 2). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz mit einer Frist von zehn Tagen angegeben (Dispositivziffer 3). Kantonsgericht Schwyz 4 e) Dagegen erhob der Kläger am 12. Januar 2017 Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):