Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hob der Einzelrichter die Sistierung auf und forderte unter anderem die Beklagte zur Präzisierung auf, wie Ziffer 5 des Protokolls der Stockwerkeigentümerversammlung „E.________“ (vom 4. Juli 2016) bezüglich Wiedererwägung zu verstehen sei (Vi-act. 13). Am 7. November 2016 teilte Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümer D.________ und F.________