__ dem Einzelrichter mit, dass er an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 als Verwalter gewählt worden sei (Vi-act. 10). Mit Eingabe vom 14. September 2016 hielt der Kläger unter Beilage eines entsprechenden Protokollauszugs fest, dass die Beklagte anlässlich der Versammlung vom 4. Juli 2016 den im Verfahren angefochtenen Beschluss vom 14. September 2015 in “Wiedererwägung“ gezogen habe, wobei unklar bleibe, was unter „Wiedererwägung“ zu verstehen sei und ob die Beklagte den Beschluss damit aufgehoben und die Kantonsgericht Schwyz 3