c) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 sistierte der Einzelrichter das Verfahren bis auf weiteres, längstens bis Ende August 2016, und forderte die Beklagte auf, längstens bis Ende August 2016 einen Verwalter zu bezeichnen (Vi-act. 9). Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Posteingang 16. August 2016) teilte D.________ dem Einzelrichter mit, dass er an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 als Verwalter gewählt worden sei (Vi-act.