{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7534d3c17032959ec807bf2df4a4b85f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_5", "Checksum": "57351d086906398605d05933a6c96a27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.04.2017 ZK2 2017 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "161b117824e9cebe1682becd1332d885", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.04.2017 ZK2 2017 5\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\ncc) Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von\nFr. 500.00 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.\nDispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend anzupassen.\n\n4. a) Der Kläger ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung für\ndas erstinstanzliche Verfahren und reicht im Beschwerdeverfahren neu eine\nHonorarnote über seine Aufwendungen im Schlichtungsverfahren sowie im\nerstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 7‘007.15 (inkl. Auslagen und\n8 % MWST) ein (vgl. KG-act. 1/3).\n\naa) Im Beschwerdeverfahren sind Noven nicht zulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1\nZPO). Der Kläger macht weder geltend, er habe erstinstanzlich keine Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote gehabt, noch nennt er anderweitige\nGründe für das verspätet vorgebrachte Beweismittel. Die Honorarnote ist damit nicht zu berücksichtigen.\n\nbb) Die Entschädigung für anwaltlich vertretene Parteien richtet sich im Kanton Schwyz nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ\n280.411; vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten in\nZivilsachen, wie dies grundsätzlich bei der Anfechtung von Beschlüssen einer\nStockwerkeigentümergemeinschaft der Fall ist (BGE 140 II 571, E. 1.1), wird\ndie Parteientschädigung nach dem Streitwert bestimmt. Liegt dieser über\nFr. 2‘000.00, richtet sich das Grundhonorar nach den streitwertabhängigen\nTarifrahmen von § 8 Abs. 2 GebTRA. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf\neine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern\nsich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen\nder Stockwerkeigentümerversammlung ist nicht das Interesse des klagenden\nStockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (BGE 140 III 571, E. 1.1; BGer, Urteil\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.1). Wird beispielsweise der Beschluss\nüber die Genehmigung der Jahresrechnung angefochten, sind die strittigen\nRechnungsposten streitwertbestimmend (BGer, Urteil 5A_386/2009 vom\n31. Juli 2009 E. 5.1). Entsprechend ist vorliegend mit dem Kläger von einem –\nunbestritten gebliebenen ‒ Streitwert von Fr. 49‘050.05 auszugehen (vgl. Viact. 1 Beilage 3). Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\n\ncc) In Anbetracht dessen, dass das erstinstanzliche Verfahren in rechtlicher\nHinsicht nicht als überaus anspruchsvoll einzustufen ist und der Aufwand des\nklägerischen Rechtsvertreters nebst kleineren Eingaben sowie dem Klientenkontakt insbesondere in der Ausfertigung der 13-seitigen Klageschrift sowie in\nder Vorbereitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung bestand, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MWST) als angemessen. Hierbei ist anzufügen, dass Art. 113 ZPO\ndem ordentlichen Richter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar\nnicht untersagt, im Rahmen des Urteils in der Sache Parteientschädigungen\nfür das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (vgl. BGer, Urteil 4A_463/2014\nvom 23. Januar 2015 E. 5 = BGE 141 III 20 = Pra 104/2015 Nr. 85). Hieraus\nlässt sich jedoch nicht ableiten, der Richter müsse die unterliegende Partei\nunter den gegebenen Voraussetzungen verpflichten, die obsiegende Partei für\ndie Aufwendungen im Schlichtungsverfahren entschädigen.\n\nb) Der Kläger ersucht ausserdem um Rückzahlung der von ihm vorgeschossenen Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 350.00.\nDie Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur\nHauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Das erkennende Gericht hat\nfolglich über diese zusammen mi den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nff. ZPO zu entscheiden (OGer ZH, Urteil VO150054 vom 7. Mai 2015 E. 3).\nDemnach hat die beklagte Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens im\nUmfang ihres Unterliegens an die klagende Partei zurückzuerstatten (OGer\nZH, Urteil PP150021 vom 18. Dezember 2015 E. 2b; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 13 zu Art. 207 ZPO; Gloor/Umbricht Lukas,\nin: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 8 zu Art. 207 ZPO; siehe auch Infanger, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 207 ZPO). Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist nicht vorzunehmen, indessen ist die Beklagte\nzu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zu seiner Parteientschädigung die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.00 zurückzuerstatten.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gemäss den obigen Erwägungen anzupassen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 zu ¾ der Beklagten und zu ¼ dem Kläger aufzuerlegen, zumal Letzterer hinsichtlich der Gerichtskosten vollumfänglich sowie bezüglich der geforderten Parteientschädigung dem Grundsatze\nnach und in der Höhe knapp zur Hälfte obsiegt (vgl. Art. 106 und 107 Abs. 1\nlit. a ZPO). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung von\nFr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auf beiden Seiten hat die Beklagte den Kläger für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 750.00 (inkl.\nAuslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (vgl. §§ 2 und 12 GebTRA).\n\n"}