{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7534d3c17032959ec807bf2df4a4b85f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_5", "Checksum": "57351d086906398605d05933a6c96a27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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September 2015 – gemäss welchem alle Mitglieder\nder Beklagten, mit Ausnahme des Klägers, den Einzahlungen gemäss beiliegender Liste (integrierender Bestandteil dieses Beschlusses) zustimmten ‒ in\nWiedererwägung zog bzw. es blieb unangefochten, dass der Vorderrichter\nden Prozess gestützt auf die am 4. Juli 2016 beschlossene Wiedererwägung\nund dessen fehlende Anfechtung als gegenstandslos erklärte und das entsprechende Verfahren abschrieb. Gemäss Schreiben vom 7. November 2016\nvon Rechtsanwalt C.________, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nnunmehr sämtliche Stockwerkeigentümer vertritt, sei unter „Wiederwägung“ zu\nverstehen, dass die Basis der Beschlüsse der Beklagten vom 14. September\n2016 bildenden Traktanden an der Versammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert worden seien und hierüber Beschluss gefasst worden sei. Es\nwurde folglich über den Gegenstand des beanstandeten Beschlusses nochmals neu beschlossen. Dass gleichwohl am angefochtenen Versammlungs-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschluss festgehalten worden wäre, macht die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren – trotz entsprechender konkreter Nachfrage des Vorderrichters (vgl. Vi-act. 13) ‒ geltend (vgl. Vi-act. 14), noch bringt sie Entsprechendes im Beschwerdeverfahren vor. Sodann stellt keine der Parteien die\nGegenstandslosigkeit in Frage und auf die „Wiedererwägung“ an sich ist nicht\nnäher einzugehen. Durch die „Wiedererwägung“ des Beschlusses und die\ndamit einhergehende Aufhebung desselbigen bewirkte die Beklagte mithin die\nGegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit führten, traten damit bei ihr ein. Die Beklagte kam dem klägerischen Antrag insoweit nach. Die Beklagte setzte zudem mit ihren Beschlüssen vom\n14. September 2015 den Grund für die Klage. In dieser brachte der Kläger\nsodann vorwiegend formelle Beanstandungen am angefochtenen Beschluss\nan. So wäre die G.________AG seiner Ansicht nach nicht befugt gewesen,\neine Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen, und wäre die Einladung ohnehin formungültig gewesen. Weiter sei die Liste mit den Ein- und\nAuszahlungen der Einladung nicht beigelegen, womit der Beschluss nicht\ngehörig angekündigt worden sei. Bei der Sitzung habe es sich sodann um ein\ninformelles Treffen der Stockwerkeigentümer gehandelt, anlässlich welchem\nkeine formellen und verbindlichen Beschlüsse hätten getroffen werden können. Überdies wären Beschlüsse mit Rechtswirkung in diesem Rahmen nur\neinstimmig möglich gewesen. Zu beachten ist, dass die formellen Einwände\ndes Klägers im jetzigen Verfahrensstand für eine Gutheissung der Klage sprechen würden. Da aber noch keine Klageantwort eingeholt worden war – bei\nden Akten liegt lediglich die unaufgeforderte Eingabe von D.________ vom\n18. Mai 2016 (Vi-act. 6) ‒, ist eine definitive Beurteilung des mutmasslichen\nProzessausgangs nicht möglich. Auch die Beklagte erachtet die Frage des\nmutmasslichen Prozessausgangs – wenn auch ausgehend von einem faktischen Klagerückzug ‒ als unerheblich. Bei dieser Sachlage erscheint eine\nKostenauferlegung an die Beklagte als angemessen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbb) An diesem Schluss vermögen die im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip vorgebrachten Argumente der Beklagten nichts zu ändern. So\nkann im Umstand, dass der Kläger den „Wiederwägungsbeschluss“ nicht anfocht, entgegen deren den Vorbringen nicht auf einen faktischen Klagerückzug\ngeschlossen werden. Insbesondere konnte der Kläger nicht alleine über die\nWiedererwägung befinden; vielmehr wurde dies durch die Beklagte beschlossen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kläger Teil der Beklagten bzw.\nStockwerkeigentümer der Gemeinschaft ist. Durch die beschlossene Wiedererwägung hatte der Kläger zudem gerade erreicht, dass über den Beschluss\nvom 14. September 2015, der Gegenstand der Klage war, nochmals befunden\nwird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger die Gegenstandslosigkeit\nverursacht haben soll, indem er den Beschluss über die Wiedererwägung\nnicht anfocht. Dass die entsprechenden neu getroffenen Beschlüsse –\ngemäss Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 7. November 2016\nseien die Ergebnisse der „Wiedererwägung“ in den Ziffern 7.-10. und 12. des\nProtokolls vom 4. Juli 2016 festgehalten (Vi-act. 14) ‒, unangefochten geblieben wären, macht die Beklagte im Übrigen nicht geltend. Selbst wenn der\nKläger neu zur Bezahlung eines im Vergleich zum Ursprungsbetrag von\nFr. 49‘050.05 aufgrund inzwischen eingetretener Umstände leicht bereinigten\nBetrag von Fr. 47‘431.97 verpflichtet wurde, erreichte der Kläger mit seiner\nKlage die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wurde seinem Antrag gefolgt. Ob es sich bei dieser Behauptung der Beklagten um ein unzulässiges Novum handelt ‒ zumal die Beklagte bzw. Rechtsanwalt C.________\ndiesbezüglich vor erster Instanz lediglich pauschal, ohne weitere Erläuterungen, auf die bereits erwähnten Ziffern des Protokolls vom 4. Juli 2016 verwies\n(vgl. Vi-act. 14) ‒, kann deshalb offen gelassen werden. Jedenfalls behauptet\nkeine der Parteien, dass über die fraglichen Einzahlungen ein gleicher Beschluss gefasst worden wäre wie an der Sitzung vom 14. September 2015. Ob\nden neuen Beschlüssen Mängel anhaften, ist im vorliegenden Verfahren\nschliesslich nicht zu beurteilen. Der Kläger hat die Gegenstandslosigkeit damit\nnicht zu verantworten.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}