{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7534d3c17032959ec807bf2df4a4b85f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_5", "Checksum": "57351d086906398605d05933a6c96a27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gemäss Schreiben der Beklagten bzw. Rechtsanwalt C.________\nvom 7. November 2016 sei unter „Wiedererwägung“ zu verstehen, dass die\nBasis der Beschlüsse vom 14. September 2016 bildenden Traktanden an der\nVersammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert und hierüber Beschluss\ngefasst worden sei (Vi-act. 14). Der Abschluss des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit war für die Beklagte bzw. die Parteien (vgl. Vi-act. 15) damit\nabsehbar und sie hätten sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kostenverteilung äussern können. Ungeachtet dessen würde selbst eine Gehörsverletzung nicht zwingend zu einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz führen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren\nist zulässig, sofern die Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tatoder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die vorhergehende Instanz und sich die rechtssuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen\nTatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung ist jedoch ausgeschlossen,\nwenn es sich um besonders schwerwiegende Mängel handelt. Von einer\nRückweisung an die untere Instanz ist ferner dann abzusehen, wenn die\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an\neiner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die\nHeilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGer, Urteil 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1; BGE 133 I 201 E. 2.2, S. 204 f.;\nBGE 127 V 431 E. 3d/aa, S. 437 f.).\n\nDie Beschwerdeinstanz hat zwar gemäss Art. 320 ZPO hinsichtlich des Sachverhaltes eine eingeschränktere Kognition als die Berufungsinstanz (vgl.\nArt. 310 ZPO) und grundsätzlich auch als der Vorderrichter. Entscheidend ist\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ngemäss der vorstehenden bundesgerichtlichen Praxis aber, dass die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz und der ersten Instanz mit Bezug auf\ndie streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche ist. Die Rüge des Klägers, die\nKostenverteilung hätte gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und nicht auf\nArt. 106 ZPO erfolgen sollen, fällt unter den Beschwerdegrund der unrichtigen\nRechtsanwendung. Hinsichtlich dieses Beschwerdegrunds erweist sich die\nÜberprüfungsbefugnis des Vorderrichters und der Beschwerdeinstanz (sowie\nder Berufungsinstanz, vgl. Art. 310 lit. a ZPO) als identisch. Die durch den\nVorderrichter unterlassene Anhörung zur Kostenverteilung konnte mit der vorliegenden Überprüfung der entsprechenden Kriterien geheilt werden, zumal\ndem Kläger dadurch kein Nachteil erwächst. Zu beachten ist dabei auch, dass\nim Beschwerdeverfahren keine Rückweisung verlangt wurde.\n\nb) Weshalb der Vorderrichter den Kläger und nicht die Beklagte als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO ansah, ist gestützt auf seine\nErwägungen nicht nachvollziehbar. So greift Art. 106 Abs. 1 ZPO zwar bei\nKlageanerkennung oder Klagerückzug. Vorliegend wurde der Prozess aber\nnicht direkt durch Parteidispositionen gegenstandslos, sondern – wie der Vorderrichter selber festhielt – gestützt auf Art. 242 ZPO. Wenn das Verfahren als\ngegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht,\nkann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu\nberücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der\nmutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe\neingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben,\nund welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg, a.a.O., N 8 zu\nArt. 107 ZPO; Jenny und Leumann Liebster, a.a.O., N 15 f. zu Art. 107 ZPO\nund N 9 zu Art. 242 ZPO; vgl. auch Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 18\nzu Art. 107 ZPO; Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 107 ZPO; Urwy-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nler/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Dem Wortlaut des Gesetzes lässt\nsich nicht entnehmen, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu\nvertreten hat (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich teilweise auseinander. Das Bundesgericht selber stellt in\nden bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren und bei vergleichbarer\nrechtlicher Grundlage bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den\nmutmasslichen Prozessausgang ab (BGer, Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016 E. 8.2).\n\nc) Der Kläger macht geltend, es liege aufgrund des Umstandes, dass der\nfragliche Beschluss in Wiedererwägung gezogen worden sei, eine faktische\nKlageanerkennung vor. Die Beklagte habe durch die Wiedererwägung das\nEntfallen des Rechtsschutzinteresses verursacht.\n\n"}