{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7534d3c17032959ec807bf2df4a4b85f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-5_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294fda32df6b391b1af74d2b38e87b6c122ddd6be7470bd657ea431d31635dc77851f0d3c6b610461fc401081b832fe15ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_5", "Checksum": "57351d086906398605d05933a6c96a27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.04.2017 ZK2 2017 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:54", "Checksum": "161b117824e9cebe1682becd1332d885", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.04.2017 ZK2 2017 5\nRegeste:\nKostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Eingabe vom 7. Februar 2017 zeigte Rechtsanwalt C.________ an, dass\ner die Interessen der Beklagten vertrete (KG-act. 8). Mit Beschwerdeantwort\nvom 27. Februar 2017 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung\nder Kostenbeschwerde und um Bestätigung von Ziffer 2 der angefochtenen\nVerfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers\n(KG-act. 14).\n\n2. Angefochten sind einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorab\nstellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der eingereichten Kostenbeschwerde, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.\n\na) Die Beschwerdefrist richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden\nVerfahren (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 110 ZPO; Rüegg,\nBasler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Entscheidend ist dabei nicht nur deren Verfahrensart, sondern auch die Einordnung des in der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nHauptsache gefällten Entscheids. In der angefochtenen Verfügung wurde\nzwar endgültig über die Kosten des mit der Abschreibung endenden Verfahrens entschieden, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt\naber immer ein Nebenpunkt (Akzessorium) zur Hauptsache (vgl. BGer, Urteil\n4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3). Der Vorderrichter stufte den\nAbschreibungsentscheid als prozessleitende Verfügung ein und setzte gestützt hierauf die Beschwerdefrist auf zehn Tage fest (mit Verweis auf Art. 319\nlit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. angef. Verfügung Ziff. 14, S. 3, und KGact. 5). Der Kläger hält dem entgegen, dass gegen die Verfügung innerhalb\nvon 30 Tagen Berufung eingereicht werden könne, da es sich bei dieser um\neinen Endentscheid und nicht um eine prozessleitende Verfügung handle. Der\nKostenentscheid sei selbständig indessen nur mit Beschwerde anfechtbar (mit\nVerweis auf Art. 110 ZPO), wobei die Frist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ebenfalls\n30 Tage betrage. Die Kostenbeschwerde erfolge damit fristgerecht. Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. KG-act. 14).\n\nb) Gemäss Art. 242 ZPO wird das Verfahren abgeschrieben, soweit es aus\nanderen als den in Art. 241 Abs. 1 ZPO genannten Gründen ‒ Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug ‒ ohne Entscheid endet. Ein Rechtsstreit\nist gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigte (Leumann\nLiebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 242 ZPO). Im Gegensatz zur Abschreibung nach Art. 241 ZPO wird der Prozess bei Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO durch den Abschreibungsbeschluss beendet, welcher konstitutive Wirkung hat (Leumann Liebster, a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO; Muller, Die Anfechtung von prozessleitenden\nVerfügungen, in: IMPULSE – Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr. 8, 2015, S. 29 f.). Von einem Teil der Lehre wird der Abschreibungsentscheid – zumindest im Falle eines konstitutiven Entscheids ‒\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nals Endentscheid\nangesehen (Engler, in: Gehri/ Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 242 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 23 Rz 34). Auch\ndas Bundesgericht sprach sich in einem Entscheid über die Rechtsmittel gegen ein abgewiesenes Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 f. ZPO für\neine weite Auslegung des Begriffs des Endentscheids gemäss Art. 308 Abs. 1\nlit. a ZPO aus und hielt fest, dass der Entscheid, der das Verfahren gemäss\nArt. 242 ZPO abschreibe, insofern einen Endentscheid bilde (BGer, Urteil\n4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7. 2 f. = Pra103/2014 Nr. 46; vgl.\nauch Leumann Liebster, a.a.O., N 8 zu Art. 242 ZPO; KG SZ, Beschluss\nZK2 2015 3 vom 25. August 2015 E. 1c). Auf jeden Fall kann mit Bezug auf\nden vorliegenden Abschreibungsentscheid zumindest von einem „anderen\nerstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO ausgegangen\nwerden, bei welchem ebenfalls von einer Beschwerdefrist von 30 Tagen auszugehen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. Killias, Berner Kommentar, 2012, N 22\nund 24 zu Art. 242 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander,\na.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO mit Verweis auf Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 470).\n\nc) Ausgehend von einer Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde die Kostenbeschwerde rechtzeitig erhoben und ist auf diese einzutreten.\n\n3. Der Vorderrichter beruft sich bei der Kostenverteilung auf Art. 106 Abs. 1\nZPO. Der Kläger macht im Grundsatze geltend, bei Gegenstandslosigkeit seien die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Die Beklagte\nhält dem entgegen, dass diese Kostenverteilung nur für den Fall gelte, dass\ndie Verlegung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem unbilligen Ergebnis führen\nwürde, was in casu nicht der Fall sei.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}