2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 5 3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen. 4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.