- dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den 30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von maximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017 Kantonsgericht Schwyz 4