3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. - dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KGact. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt; - dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;