Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. [Rechtsmittel] 7. [Mitteilung] Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt: 1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den 31. Juli 2017 festzusetzen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.