Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vorzuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.