2. Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht 2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB); 2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgegnerin verlangen; 2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegnerin überbunden.