{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-59_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b39a8a0261b823098c7031a0a1de28cb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-59_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_59_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aeaa1e08f8f6ee516165e76cf7f06c6f73c0a6e40e22164e9d8a6a9d7d23a3e2799b3980b4298295f1462d84db846666ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2aeaa1e08f8f6ee516165e76cf7f06c6f73c0a6e40e22164e9d8a6a9d7d23a3e2799b3980b4298295f1462d84db846666ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_59", "Checksum": "5160b5581967586e85233f013d2bd53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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August 2017\nZK2 2017 59\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegnerin und Berufungsführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsteller und Berufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________\n\nbetreffend Mietausweisung\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March\nvom 6. Juni 2017, ZES 2017 203);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Gesuch des Vermieters B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Mieterin A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus der 3 ½-\nZimmer-Wohnung am E.________, F.________ ausgewiesen und wie folgt\nentschieden hat:\n\n1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl\nAutoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, bis spätestens 30.06.2017, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und\ndem Gesuchsteller zu übergeben.\n\n2. Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht\n2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung (Art. 292 StGB);\n2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March\ndie Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgegnerin verlangen;\n2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf\nKosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.\n\n3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegnerin überbunden.\n\nAllfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vorzuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei\nzu ersetzen.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu\nbezahlen.\n\n5. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne\nvon Art. 118 ZPO gewährt.\n\nDie der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von\nFr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\n\nDie Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss\nArt. 123 ZPO hingewiesen.\n\n6. [Rechtsmittel]\n\n7. [Mitteilung]\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni\n2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge\nstellt:\n\n1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March\nvom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den\n31. Juli 2017 festzusetzen.\n\n2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n\n3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.\n\n- dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KGact. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der\nMietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung\nder Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese\nFrist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden ist;\n\n- dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im\nAllgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis,\nS. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in:\nBasler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche\nRichter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den\n30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von maximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist\nhinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nwusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7-\n9);\n\n- dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer\nErsatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um\neine weitere Fristerstreckung zu erhalten;\n\n- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kos-\nten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsantwort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint;\n\n- die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\ngestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte Formular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuererklärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im\nSinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch\nabzuweisen ist;\n\n- dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00)\nauszugehen ist;-\n\nbeschlossen:\n\n"}