Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit den Kläger daran hindern sollte, ein Formular auszufüllen und dieses zusammen mit wenigen weiteren Unterlagen dem Kantonsgericht einzureichen. Schliesslich vermochte er auch das Schreiben vom 31. Juli 2017 zu verfassen und dem Kantonsgericht zukommen zu lassen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ebenfalls wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers abzuweisen. cc) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, wie es sich um die Bedürftigkeit des Klägers verhält. So oder anders ist dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen;- beschlossen: