2017 (KG-act. 10/1). Dr. med. E.________, Einsiedeln, attestiert dem Kläger am 6. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Juli 2017 bis 7. Juli 2017 sowie am 24. Juli 2017 eine solche von 100 % vom 8. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 und eine solche von 50 % vom 25. Juli 2017 bis 4. August 2017 (KG-act. 10/3 und 10/4). Damit belegt der Kläger gleich selbst, dass er die verlangten Unterlagen spätestens ab 25. Juli 2017 hätte beschaffen können. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit den Kläger daran hindern sollte, ein Formular auszufüllen und dieses zusammen mit wenigen weiteren Unterlagen dem Kantonsgericht einzureichen.