Ebenso wenig reichte der Kläger die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) ins Recht. In den Akten liegen bloss eine definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014, die Jahresrechnung 2016 sowie die provisorische Jahresrechnung per 19. Juni 2017 (KG-act. 1/1, Beilagen 1 und 3; KG-act. 1/2). Es fehlt somit insbesondere die letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis. Zu prüfen ist, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die verlangten Akten nicht einzureichen.