bb) Darüber hinaus liess die Vorsitzende mit Verfügung vom 3. Juli 2017 dem Kläger das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ zukommen mit dem Hinweis, dass er die Gelegenheit habe, dieses bis spätestens 31. Juli 2017 auszufüllen und dem Kantonsgericht einzureichen. Es seien – sofern nicht schon eingereicht – insbesondere die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie die letzte Veranlagungsverfügung vollständig beizulegen. Verspätete Eingaben sowie unrichtige und unvollständige Angaben und/oder fehlende Belege könnten zur Abweisung des Gesuchs führen (KG-act. 4, S. 2).