b) aa) Aus den Erwägungen (vgl. E. 2 f.) ist zu schliessen, dass das Beschwerdebegehren des Klägers im relevanten Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 19. Juni 2017 als aussichtslos zu qualifizieren sind. Denn die Gewinnaussichten waren von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerdebegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Es ist nicht so, dass sich Gewinnaussichten und Kantonsgericht Schwyz 13