5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘200.00 (vgl. § 32 und 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111) dem Kläger aufzuerlegen. 6. Der Kläger beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (KG-act. 1, S. 12) bzw. es sei ihm ein Zahlungsaufschub bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen (KG-act. 10).