Erörterungen erübrigen. Da der Kläger den beiden Mediationssitzungen bei I.________ vom 3. Februar 2017, 15.00 Uhr, und vom 17. Februar 2017, 16.30 Uhr, ohne einen entschuldbaren Grund fernblieb, auferlegte die Vorinstanz ihm zu Recht für beide Sitzungen eine Ordnungsbusse von je Fr. 3‘000.00, mithin insgesamt Fr. 6‘000.00. 4. Mit vorliegendem Beschluss ist das klägerische Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. KG-act. 1, S. 13 N III) gegenstandslos.