3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 drohte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Parteien für jede unbegründete Nichtteilnahme an einer Sitzung bei I.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 3‘000.00 an (Vi-act. 171, Dispositivziff. 1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass sich insbesondere zur festgesetzten Höhe der Ordnungsbusse Kantonsgericht Schwyz 12